1. Unberechtigte Abhebungen vom Geldautomaten
Sind von Ihrem Girokonto unberechtigt Abhebungen erfolgt, melden Sie dieses unmittelbar Ihrer Bank und erstatten Strafanzeige gegen Unbekannt, wenn die Abhebung an einem Geldautomaten erfolgte. Dort können über spätere Akteneinsicht die Videobänder zu den Geldautomaten eingesehen werden und die Protokolle der Geldautomaten angefordert werden.
Bewahren Sie niemals die EC-Karte und die Geheimnummer zusammen in einer Geldbörse oder einem Portemonnaie auf. Bei Abhebungen von Geld mit der EC-Karte und der PIN gilt nach der Rechtsprechung zunächst der Anscheinsbeweis, dass EC-Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt worden sind.
2. P-Konto
Jeder Bankkunde hat Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos ohne weitere Gebühren. Sollte die Bank Ihnen dieses verweigern, lassen Sie sich hier beraten.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Konto, das nur auf Guthabenbasis läuft. Es dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.
Es gibt für P-Konten ab 01.01.2017 einen Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe eines Betrags von monatlich 1.133,80 €.
Sollten Unterhaltsberechtigte hinzukommen, wird dieser Betrag erhöht. Auf Nachweis sind auch weitere Sozialleistungen pfändungsfrei.
Gerne berate ich Sie zur Höhe des Pfändungsfreibetrags und zu Fragen rund um das P-Konto.
3. Gebühren und AGB der Banken
Immer wieder gibt es neue Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von den Banken erhobenen Entgelte und Gebühren bzw. den von den Banken zur Grundlage gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Haben Sie Fragen zu erhobenen Gebühren und möchten die AGB prüfen lassen, sprechen Sie mich an. Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstütze ich Ihr Anliegen und prüfe diese Fragen kompetent und umfassend.