Ein Kredit darf seitens der Bank nicht zur Unzeit gekündigt werden. Also nicht willkürlich und nicht wenn keine Kreditgefährdung vorliegt.
Zudem muss die Bank bestimmte Fristen einhalten, um dem Kreditnehmer ausreichend Gelegenheit zu geben die benötigten Finanzmittel anderweitig zu besorgen.
Auch wenn zwischen Bank und Kunde ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, zum Beispiel zur Höhe der geschuldeten Zinsen, darf der Kredit nicht seitens der Bank gekündigt werden.
Gleiches gilt, wenn ein Sanierungsplan vorliegt und der Kunde sich an den Sanierungsplan hält, auch dann besteht kein Kündigungsrecht der Bank.
Wenn die Bank bisher eine Überziehung des Dispo-Limits geduldet hat, darf nicht hierauf die Kündigung des Kontokorrentkredits gestützt werden.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass eine Bank den Kredit kündigen kann, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10 % der Darlehensschuld in Verzug ist. Um einen Kredit zu kündigen, muss die Bank eine Kündigungserklärung aussprechen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass das Kreditverhältnis beendet wird und die Bank die Kreditrückzahlung fordert.
Eine Kündigung wird immer nur mit dem Zugang beim Kreditnehmer rechtswirksam, das heißt, dass die Bank beweisen muss, dass Ihnen die Kreditkündigung auch wirklich zugegangen ist.
Das Feld der Kreditkündigungen birgt für den Kreditnehmer existentiell wichtige Fragen zu klären sind. Sprechen Sie mit uns als erfahrene Bankrechtler.