Eine interessante Entscheidung hat das OLG Frankfurt, Az.: 4 UF 123/19, Beschluss vom 12.07.2019 getroffen. Es ging um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach §1361 BGB.
Dem Sachverhalt lag eine Ehe zugrunde, die im August 2017 geschlossen wurde. Die Ehefrau arbeitete in Deutschland, der Ehemann in Frankreich, man sah sich am Wochenende. Im August 2018 erfolgte die Trennung. Die Besonderheit dieser Ehe lag darin, dass die Eheleute keine gemeinsamen Konten und auch keine gemeinsame Meldeanschrift/Wohnung hatten. An den Wochenenden fanden Übernachtungskontakte, allerdings auch ohne sexuelle Kontakte statt.
Während das Amtsgericht Frankfurt am Main den Trennungsunterhaltsanspruch nach §1361 BGB ablehnte, sprach das Oberlandesgericht Frankfurt diesen in voller Höhe zu.
Der Ehemann als Unterhaltsverpflichtete hatte gegen den Anspruch eingewandt, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft und keine ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen worden sei. Das Amtsgericht stimmte diesem zu und stützte seine Entscheidung darauf, dass das Einkommen der Eheleute das eheliche Zusammenleben nicht geprägt habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt widersprach dieser Einordnung. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetze, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573; BGH vom 24.06.1987 – IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 – XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).