Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Bank oder Ihr Anlageberater Ihnen ein Produkt verkauft hat, das Ihren Erwartungen nicht gerecht wird, ist es möglich, dass die Beratung fehlerhaft war und Schadensersatzansprüche möglich sind.
Berater müssen Anleger- und Objektgerecht beraten. Wichtige Punkte sind also die Anlageziele und die Risikobereitschaft des potentiellen Anlegers zum Zeitpunkt der Beratung. So hat es bereits der Bundesgerichtshof in seinem „Bond-Urteil“ im Jahr 1993 entschieden.
Hier liegt oft ein großes Fehlerpotenzial. So darf einem nicht auf Risiko bedachtem Anleger keinesfalls eine hoch riskante Anlageform wie beispielsweise ein geschlossener Fonds mit Totalverlustrisiko verkauft werden, wenn über die Folgen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Insbesondere wenn Anleger ihre sichere Altersvorsorge aufgeben und in andere Anlageformen investieren wollen, ist zu beachten, dass die gleiche Risikoklasse gewählt wird.
Riskant sind insbesondere Schiffsfond, Immobilienfonds, Containerfonds, Energiefonds, geschlossene Fonds, Medienfonds, Ölfonds und Swap-Geschäfte.
Auch über sogenannte Kick-Backs (= Rückvergütungen) der Berater muss aufgeklärt werden.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und lassen Sie prüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen die Bank oder den Anlageberater zustehen.