Was sich wie selbstverständlich anhört, war nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.01.2020. Es ging um Kindesunterhalt und die Frage, ob ein Kind, das einen anderen biologischen Vater hat, aber rechtlich dem Unterhaltspflichtigen zugeordnet ist, einem Kind, dessen leiblicher Vater der Unterhaltspflichtige ist, im Rang gleich gestellt ist.
Vereinfacht dargestellt: Es gibt zwei Kinder, eines ist in der Ehe geboren und stammt biologisch vom Vater (=Unterhaltspflichtigen) ab. Ein weiteres Kind wurde in der Ehe geboren, stammt aber biologisch von einem anderen Mann ab. Durch die Geburt in der Ehe ist es rechtlich aber dem Unterhaltspflichtigen zugeordnet. Dieser könnte die Vaterschaft anfechten.
Fraglich war in dem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall, ob der Vater zu der Vaterschaftsanfechtung verpflichtet war, um damit seiner Unterhaltspflicht diesem nicht von ihm abstammenden Kind gegenüber zu entgehen. Brisant war hier außerdem, dass es um eine sogenannten Mangelfallberechnung ging. Eine Mangelfallberechnung muss dann erfolgen, wenn beim Unterhaltspflichtigen nicht genügend Einkommen vorhanden ist, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden: „Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.“ – BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 580/18