Viele Eltern legen für ihr Kind oft ein Sparbuch an, auf das regelmäßig monatlich Beträge eingezahlt werden. Darf nun ein Elternteil Geld von diesem Sparbuch für sich abheben oder gar das Sparkonto kündigen und sich auszahlen lassen?
Sofern die eingezahlten Beträge im wesentlichen aus dem Vermögen der Eltern stammen oder dem Kindergeld entsprechen und die Eltern das Sparbuch in den Händen halten, ist davon auszugehen, dass das Kind noch nicht darüber verfügen darf bis es volljährig ist.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatten die Eltern kurz nach Geburt der Tochter ein Sparkonto angelegt und dort bis zu 17.000 € angespart. Die Eltern trennten sich, das Sparbuch blieb im Besitz des Vaters, der bereits vor der Trennung ca. 12.000 € abgehoben hatte. Als er das Sparbuch nach Volljährigkeit der Tochter übergab, stellte diese fest, dass das Vermögen zum größten Teil abgehoben worden war. Sie wollte nun vom Vater „ihr“ Geld zurück und klagte auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab allerdings dem Vater recht und begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass der Vater das Sparbuch bis zur Übergabe im Besitz hatte und das Guthaben aus Elternvermögen stammte. Hätten die Eltern gewollt, dass die Tochter aus dem Vermögen berechtigt wäre, hätten sie dieser das Sparbuch übergeben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 29. August 2018 (AZ: 2 UF 66/18)