„Ein paritätisches Wechselmodell ist gegen den erklärten Willen eines Elternteils anzuordnen, wenn es nach dem Prinzip der „Schadensminimierung“ geeignet ist, die aus der Trennung der Eltern folgenden Belastungen für die Kinder zu reduzieren.“
– Leitsatz OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2019 – 7 UF 226/18 –
Eine weitere Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Frage, ob gegen den Willen eines Elternteils das paritätische Wechselmodell eingerichtet werden kann.
Paritätisches Wechselmodell bedeutet, dass beide Eltern im gleichen Zeitanteil die Kinder betreuen. Meist erfolgt der Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils montags, dann bleiben die Kinder eine Woche dort und wechseln am nächsten Montag wieder zum anderen Elternteil.
Leider wird in gerichtlichen Verfahren dann oft versucht darzulegen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniert und daher ein Wechselmodell, das Absprachen zwischen den Eltern erfordert, nicht möglich sei.
Dem hat das OLG Bamberg nun eine Absage erteilt und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Allein der Hinweis auf ein hohes Konfliktpotential der Eltern genügt nicht zur Abweisung eines Wechselmodells. Konnten die Eltern sich bereits in einigen sorgerechtlich relevanten Fragen einigen, kann das Wechselmodell auch gegen den Willen angeordnet werden.