Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.18, XII ZB 122/17
Im Rahmen der Prüfung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, also der Frage, ob auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Unterhalt gezahlt werden muss, ist zu unter anderem zu prüfen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen (sogenannte ehebedingte Nachteile) erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Nachteile, die dadurch entstehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit weniger gearbeitet und damit weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat, keine ehebedingten Nachteile sind. Das ist darin begründet, dass im Scheidungsverfahren regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die in der Ehe von den Eheleuten jeweils in die Rentenversicherungen eingezahlten Beträge bereits wertmäßig geteilt, sodass hierüber bereits ein Ausgleich erfolgt.
Auch Nachteile, die dadurch entstehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehe weniger Rentenanwartschaften erwirbt als er hätte erwerben können bei hinweg gedachter Ehe, sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nicht ehebedingt, wenn ihm für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zusteht.
Leitsätze der Entscheidung:
„Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b I S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09 -, FamRZ 2012, 772).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12 -, FamRZ 2014, 1276 [m. Anm. Witt]). „