Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.06.2018 – 11 WF 110/18
Zwei unverheiratete Partner haben ein gemeinsames Kind, hatten sich jedoch bereits während der Schwangerschaft getrennt. Die Frau machte nun Unterhalt für sich geltend, wobei hierbei eigentlich unstrittig war, dass der Mann auch wirklich Vater des Kindes ist. Diese Vaterschaft war aber weder durch eine Anerkennung vor einer Behörde noch durch eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung dokumentiert. Unterhalt wollte der Mann der Frau nun auch nicht zahlen, weshalb sie ihn gerichtlich belangte. Doch das Gericht wies ihren Antrag ab.
Zwar steht der Kindesmutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes zu – ein Anspruch, der frühestens vier Monate vor der Geburt des Kindes besteht und für jedenfalls drei Jahre verlangt werden kann, wobei diese drei Jahre mit der Geburt des Kindes zu laufen beginnen. Soweit es der Billigkeit entspricht, besteht der Anspruch sogar länger als jene drei Jahre; er endet also keinesfalls automatisch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Aber – und das war für das Gericht entscheidend für die Abweisung des Antrags der Mutter – es muss vorab ausdrücklich festgestellt worden sein, dass der auf den Unterhalt in Anspruch genommene Mann auch tatsächlich der Vater des Kindes ist.
Ob dieser die Vaterschaft gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich anerkannt hat oder die Vaterschaft im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich. Eine lediglich nur unwidersprochene Behauptung, der Mann sei der Kindesvater, genügt dagegen nicht – und mehr lag in diesem Fall nun einmal nicht vor.